Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 23.10.2014 (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11) festgestellt und damit Rechtsnormen gekippt, nach denen Energieversorger die Preise einseitig anheben konnten. Die für Haushaltskunden in der Grundversorgung maßgeblichen Preisänderungsregelungen der Paragraphen 5 Absatz 2 und 3 Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung seien nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren. Denn die Vorschriften würden nicht gewährleisten, dass Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. „Für Verbraucher bedeutet dies, dass die in der Vergangenheit erfolgten Preiserhöhungen in der Strom- und Gasgrundversorgung unwirksam sind“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW.
Ob Verbraucher aber Geld aus den unrechtmäßigen Preisanhebungen zurückverlangen können, haben die EuGH-Richter nicht entschieden. Über die Konsequenzen muss vielmehr der Bundesgerichtshof (in Umsetzung des EuGH-Urteils) befinden. Damit ist erst im Frühjahr 2015 zu rechnen.
Wer etwaige Rückzahlungsansprüche anmelden will, sollte vorsorglich von einer dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 195 BGB) ausgehen. Ansprüche aus Rechnungen von 2011 verjähren dann Ende 2014. Um diese Ansprüche zu retten, müssten Verbraucher notfalls vorher klagen oder einen Mahnbescheid beantragen. Dies empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW aber nur für Kunden mit Rechtsschutzversicherung, die eine entsprechende Deckungszusage erhalten.
Sie bedauert, dass mit dem Urteil unterschiedliche Transparenzanforderungen festgelegt werden. Während für Sonderkunden strengere Maßstäbe gelten, weil diese bereits im Vertrag von vornherein über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung informiert werden müssen, genüge für Kunden in der Grundversorgung eine entsprechende Information anlässlich einer konkreten Preiserhöhung. Die Verbraucherzentrale NRW fordert vom Gesetzgeber, für die grundversorgten Kunden die gleichen strengen Voraussetzungen zum Maßstab zu machen.
mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater
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